Hinweise zur Nutzung von Cookies auf der vdp-Website

Zur anonymisierten Webanalyse nutzt der Verband deutscher Pfandbriefbanken die Software Matomo. Die Daten dienen dazu, das Webangebot zu optimieren. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

Regulierung

EU-Umsetzung der Reform von Basel III abgeschlossen

Bastian Blasig

Bastian Blasig

Verband deutscher Pfandbriefbanken

Was sind die Auswirkungen, was bleibt zu tun?

Seit dem 1. Januar 2025 ist die Änderung der Eigenkapitalverordnung (CRR III) zur Umsetzung der Reform von Basel III – in der Branche wegen der signifikanten Auswirkungen auch Basel IV genannt – zu großen Teilen anzuwenden. Damit hat sich die Berechnung der Kapitalanforderungen insbesondere auch für Immobilienfinanzierungen merklich verändert. Das trifft sowohl Institute, die dafür den Kreditrisikostandardansatz verwenden, als auch Institute, die interne Modelle (IRBA) für die Berechnung einsetzen. Institute, die interne Modelle nutzen, müssen zudem die neu eingeführte Kapitaluntergrenze – den sogenannten Output-Floor – beachten, der auf Basis der Standardansätze berechnet wird. Über die Änderung des Wertbegriffs „Immobilienwert/Property Value“ und die vom vdp entwickelte, transparente Ermittlungsmöglichkeit auf Marktwertbasis wurde an anderer Stelle hingewiesen (s. Quarterly Q4 2024).

Wenngleich alle Institute bei der Implementierung der neuen Anforderungen mit hohem Aufwand konfrontiert werden, sind die Auswirkungen auf die Höhe der Kapitalanforderungen sehr unterschiedlich. Im Durchschnitt werden Institute, die interne Modelle verwenden, mit signifikanten Anstiegen der Kapitalanforderungen belastet. Besonders betroffen sind Institute mit einem großen Anteil besonders risikoarmer Wohnimmobilienfinanzierungen. Ursächlich ist der Output-Floor, der für die Mehrheit der Institute bei den aktuellen Geschäftsmodellen die bindende Kapitalanforderung darstellen wird. Da der Output-Floor im Jahr 2025 mit einem reduzierten Prozentsatz von 50% der Kapitalanforderungen aus den Standardansätzen gestartet ist, sind die Auswirkungen in diesem Jahr noch nicht relevant. Der Prozentsatz steigt über die nächsten Jahre bis 2030 schrittweise auf 72,5%. Zudem sind für die Output-Floor-Berechnung Übergangsregelungen vorgesehen, die die stärksten Auswirkungen des Output-Floors mindern und zunächst teilweise bis Ende 2032 gelten. Dadurch können in diesem Zeitraum im Durchschnitt signifikante Kapitalanstiege vermieden werden.

Eine solche Übergangsregelung ist als Mitgliedstaatenwahlrecht ausgestaltet und betrifft die Output-Floor-Berechnung für Wohnimmobilienfinanzierungen, wenn das Institut nachweisen kann, dass diese risikoarm sind. Ein weiteres Mitgliedstaatenwahlrecht betrifft die Anwendungsebene des Output-Floors, so dass der Output-Floor nur auf der höchsten Konsolidierungsebene des (Teil-)Konzerns in Deutschland anzuwenden ist und nicht auf der Ebene einzelner deutscher Tochtergesellschaften. Beide Wahlrechte wurden trotz der vorzeitig beendeten 20. Legislaturperiode im Januar 2025 durch den Gesetzgebungsprozess im Bundestag gebracht, im Februar 2025 im Bundesrat behandelt und im März 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die beiden Wahlrechte traten rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft.

Zahlreiche Mandate in der CRR ermächtigen die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA und die EU-Kommission, diverse technische Standards und Leitlinien festzulegen, mit denen die CRR-Anforderungen weiter konkretisiert werden. Erste Mandate wurden bereits behandelt, wie der erste Teil der Meldeanforderungen. Weitere Mandate befinden sich in der Finalisierungsphase, wie die EBA-Leitlinien, die Kriterien bestimmen, nach denen für gewerbliche Wohnimmobilienfinanzierungen im Bau (ADC) abgesenkte Risikogewichte im Standardansatz verwendet werden können. Weitere weniger dringliche Mandate werden erst in den nächsten Monaten und Jahren abgearbeitet.

Der erste Meldestichtag unter Berücksichtigung der neuen CRR-Anforderungen ist bereits der 31. März 2025. Die Meldung muss bis zum 30. Juni 2025 eingereicht werden. Für den Teil der neuen Marktrisikoanforderungen (FRTB) wurde bereits eine Verschiebung der Erstanwendung auf Anfang 2026 gesetzlich geregelt. Aufgrund der weiterhin unklaren Umsetzung der Reform von Basel III in den USA und UK wird verhandelt, ob die EU-Kommission erneut das eingeräumte CRR-Mandat nutzt und den Anwendungsbeginn um ein weiteres Jahr auf Anfang 2027 verschiebt oder erleichternde Übergangsregelungen einführt.

Vor dem Hintergrund der signifikanten Auswirkungen der Reform von Basel III und der Unsicherheit über deren Umsetzung in anderen Jurisdiktionen, sollte bereits jetzt eine umfassende Validierung der neuen Regelungen begonnen werden, um sachgerechte Nachbesserungen anzustoßen.

Neben der CRR III gehört auch die Änderung der Eigenkapitalrichtlinie (CRD VI) zum Gesetzgebungspaket, in dem weitere Elemente der EU-Umsetzung der Reform von Basel III enthalten sind, sowie weitere Aspekte, insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an das Management von ESG-Risiken. Die CRD VI bedarf als EU-Richtlinie einer nationalen Umsetzung in deutsches Recht (insbesondere Änderung des Kreditwesengesetzes und der Solvabilitätsverordnung). Dieser Gesetzgebungsprozess verzögerte sich und startet nun erst in der anstehenden 21. Legislaturperiode. Mit einem Referentenentwurf für dieses Gesetz kann voraussichtlich ab Sommer dieses Jahres gerechnet werden. Ob die in der CRD VI festgelegte Umsetzungsfist bis zum 11. Januar 2026 dann noch gehalten werden kann, bleibt abzuwarten.

Verwandte Beiträge