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Regulierung

Einführung der PfandMeldeV - ein Überblick

Christoph Kupfer

Christoph Kupfer

TXS

Am 07. Oktober 2022 veröffentlichte die Bafin die pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung. Darin enthalten waren auch die Vorgaben für die neue Pfandbrief-Meldeverordnung, kurz PfandmeldeV.

Ziel der PfandMeldeV ist die Schaffung einer rechtlichen Grundlage für ein pfandbriefrechtliches Meldewesen. Mit der PfandMeldeV wurde eine 100 Seiten umfassende Anlage veröffentlicht, in der detailliert ein Bericht beschrieben wird, der wiederum bis zu 24 Tabellenblätter, gestaffelt nach Pfandbriefgattungen und einige tausend Datenfelder beeinhaltet. Zu füllen sind von den Instituten nur Blätter der verwendeten Pfandbriefgattung. So muss eine Bank mit einem Hypothekendeckungsstock ohne Derivate, aber mit Auslandsgeschäft z.B. bis zu 1.767 Datenfelder füllen, darf aber das Blatt der Derivate für den Hypothekendeckungsstock oder die Blätter für den öffentlichen Deckungsstock leerlassen.

Der erste Meldetermin wurde mit dem 30.06.2023 festgesetzt und so hatten die Institute und ihre IT-Dienstleister knapp neun Monate von der Konzeption, über Umsetzung und Test, bis hin zur Lieferung und Installation in den Instituten. Viel zu tun also und viele Fragen traten auf.

Um diese Fragen zu beantworten, lud der vdp zu einem ersten Workshop mit der BaFin im Januar 2023. Im April folgte dann ein kleinerer zweiter Workshop für die IT-Dienstleister und diejenigen Emittenten, die den Bericht selbst erstellen. Im zweiten Workshop wurde offen gefragt und geantwortet, wie der Stand der Umsetzungen in den einzelnen Instituten sei.

Auch wenn viele Fragen unter Beteiligung der BaFin beantwortet werden konnten, so war auch klar, dass zum 30.06. flächendeckend keine vollständigen Meldungen erfolgen konnten. Die Vorlaufzeit war in Anbetracht der Komplexität und des Umfangs der Daten zu kurz.

Umsetzungstechnisch ist aus Sicht der IT z.B. das Thema der gemischt genutzten Immobilien noch zu lösen. In den §28-Reports werden derzeit gemischt genutzte Immobilien nach ihrer überwiegenden Nutzungsart klassifiziert. Dabei entscheidet die Bank, in welche Haupt-Objektgruppe die Immobilie eingeordnet wird. In der PfandMeldeV sollen gemischt genutzte Immobilien nach ihrem Rohertrag aufgeteilt werden. Dazu sind neben den Roherträgen zusätzliche Objektgruppen-Einteilungen erforderlich. Denn es geht nicht nur um Mischungen von wohnwirtschaftliche und gewerblich: Auch gemischt genutzte Immobilien, wie etwa Immobilien in denen z.B. ein Hotel und darüber Büroräume vermietet werden, sind hier aufzuteilen.

Ebenso komplex ist die Berechnung des Überschreitensbetrags nachrangiger Grundpfandrechte. Damit soll das Risiko quantifiziert werden, dass vorrangige Grundpfandrechte aus dem Verwertungserlös auch abgesicherte Nebenleistungen schulden. In einer Art Stresstest sollen Vorlasten daher um 30% erhöht werden, um ein Überschreiten der Beleihungsgrenze zu simulieren.
Auch die Zählweise von Deckungswerten wurde von der BaFin im ersten Workshop konkretisiert und an einigen Beispielen verdeutlicht, sodass auch hier eine Nacharbeitung erforderlich ist.
Neben den reinen Umsetzungen und der Qualitätssicherung bei TXS müssen die Institute auch ihren Datenhaushalt erweitern. Für einige Aspekte müssen alle Kreditakten bearbeitet werden, um die gewünschten Informationen bereitzustellen. Diese sind teilweise als neue Datenfelder in den bestandsführenden Systemen einzutragen und die Schnittstelle zu TXS Pfandbrief entsprechend zu erweitern. Hierzu zählt z.B. eine Markierung für eine vereinfachte Form der Beleihungswertermittlung nach §24 BelWertV.

Einige Kennzahlen könnten nun auch so speziell sein, dass diese möglicherweise direkt in TXS Pfandbrief eingegeben werden müssen. So gibt es eine Reihe neuer Abfragen in der PfandMeldeV, etwa, ob ein Deckungswert „nicht von der oder für die Bank ausgereicht wurde“, ein „Deckungswert nach §1 (2) PfandBG“ ist oder es „neben der Bank andere Kreditgeber“ gibt. Hier sind eine Reihe von Spezialfällen der Kreditausgestaltung der Institute berücksichtigt, Mehrfachnennungen in Zeilen sind möglich. Diese Kennzahlen konnte TXS nicht aus bestehenden Informationen ableiten, sie sind je nach Ausgestaltung der Kreditverträge individuell einzugeben.
Am 13. Juni 2023 unterrichtete die BaFin den vdp und den DSGV, dass es nicht beanstandet wird, wenn die erste Meldung gemäß PfandMeldeV zum 30.06.2024 abgegeben wird.
Die Duldung bildet nun die Basis für die vollständige und korrekte Umsetzung der PfandMeldeV in den Instituten, die zu den Kunden der TXS zählen. Die 12 Monate sind dabei keineswegs ein entspannter Weg. Für die Umsetzung der verbleibenden Anforderungen in einer Standard-Software schätzen wir vier bis sechs Monate. Die Dauer der Aktualisierung der Software bei den Nutzern variiert erheblich, je nach Nutzung einer eigenen IT oder eines Rechenzentrums. Wir schätzen, dass dafür etwa weitere drei bis sechs Monate erforderlich sein werden.
Von Kundenseite hat TXS für die erste Meldung dennoch unterschiedliche Wunschtermine genannt bekommen. Die meisten Anwender tendieren aber tatsächlich zum 30. Juni 2024. Begründet wird dies von allem mit den gewohnten und geprüften Lieferketten zwischen TXS und den Kunden.