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Pfandbrief

Die wesentlichen Neuerungen der Pfandbriefgesetz-Novelle 2021

Dr. Otmar Stöcker

Dr. Otmar Stöcker

Verband deutscher Pfandbriefbanken

Mitte April dieses Jahres hat der Deutsche Bundestag das CBD-Umsetzungsgesetz (CBDUmsG) verabschiedet. Dieses Gesetzespaket, das vor allem der Umsetzung der EU Covered Bond Directive (CBD) sowie der Anpassung an die Änderungen des Art. 129 CRR dient, enthält eine umfangreiche Novelle des Pfandbriefgesetzes (PfandBG).

EU-Harmonisierung von Covered Bonds

Die Gesetzesänderungen sehen vor, das PfandBG an die EU-Covered-Bond-Harmonisierung anzupassen. Zudem stellt der Entwurf sicher, dass alle Hypothekenpfandbriefe, Öffentlichen Pfandbriefe und Schiffspfandbriefe die qualifizierten Voraussetzungen des geänderten Art. 129 der Capital Requirements Regulation (CRR) weiterhin erfüllen und von den damit verbundenen Privilegierungen profitieren können.

Inkrafttreten

Am 15.04.2021 hat der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf mit den Änderungen verabschiedet, die dessen Finanzausschuss empfohlen hatte1. Die 2. Lesung im Bundesrat ist für den 07.05.2021 terminiert. Deutschland wird damit voraussichtlich das erste Land sein, das das parlamentarische Verfahren zur Umsetzung der CBD abschließt.
Das Inkrafttreten von Art. 1 CBDUmsG mit den Regelungen insbes. zur Gebäudeversicherung und zur Fälligkeitsverschiebung am 01.07.2021 – und damit einige Tage vor dem Ablauf der Umsetzungsfrist für die CBD am 08.07.2021 – ist folglich gesichert. Art. 2 CBDUmsG mit Regelungen zur Umsetzung der CBD wird danach am 08.07.2022 in Kraft treten, wenn auch die unmittelbare Geltung des geänderten Art. 129 CRR beginnt.

Quelle: Roundtable Covered Bond Legislation

Die Anpassungen im Detail

Im Folgenden werden die wesentlichen mit der Novelle 2021 vorgenommenen Änderungen am PfandBG nach Paragraphen gegliedert vorgestellt und erläutert:

  •  § 4 PfandBG – Deckungsrechnung, Überdeckung

Die bisherige barwertige sichernde Überdeckung von 2 % wird zur Pauschale für die Abwicklungskosten umgestaltet, um Art. 15 (3) 2 CB-Richtlinie umzusetzen. Zudem wird eine zusätzliche „nennwertige sichernde Überdeckung“ eingeführt, die für Hypotheken- und Öffentliche Pfandbriefe 2 % nennwertig betragen soll, um das PfandBG an Art. 129 (3a) 3 CRR anzupassen; für Schiffspfandbriefe und für Flugzeugpfandbriefe werden 5 % verlangt.

  • § 4 Abs. 1a PfandBG – Liquiditätspuffer

Die Regelungen zum Liquiditätspuffer werden an Art. 16 CB-Richtlinie angepasst. Insbesondere sind künftig nur noch diejenigen Werte für den Liquiditätspuffer verwendbar, die den Anforderungen der LCR-Verordnung entsprechen, sowie kurzfristige Risikopositionen gegenüber Kreditinstituten mit hinreichender Bonität.

  • § 4b PfandBG – Deckungsgeeignete Derivate

Die bisher in verschiedenen Vorschriften des PfandBG enthaltenen Regelungen zu deckungsfähigen Derivategeschäften werden im neuen § 4b PfandBG zusammengefasst.

  • § 8 Abs. 4 Satz 2 PfandBG – Treuhänder-Zustimmung bei Löschungen

Für elektronisch geführte Deckungsregister ist die Zustimmung des Treuhänders zur Löschung von Deckungswerten künftig in elektronischer Form möglich, wenn die Erklärung ausreichend dokumentiert und authentifiziert wird. Dokumentations- und Verfahrensanforderungen werden bei der bevorstehenden Überarbeitung der Deckungsregisterverordnung festgelegt. Dies soll eine elektronische Zustimmungserteilung und damit die elektronische Registerführung erleichtern.

  •  § 15 PfandBG – Gebäudeversicherung

Bei der Gebäudeversicherung wird eine Jahreshöchst¬entschädigung ausdrücklich zugelassen bei einer Gruppenversicherung des Eigentümers, bei der Ausfallversicherung der Pfandbriefbank – und bei einer Versicherung eines einzelnen Gebäudes durch den Eigentümer, hier jedoch mit Ausnahme der Feuerversicherung.

Eine Ausfallversicherung der Pfandbriefbank muss ausdrücklich nicht mehr versichern als den Zeitwertschaden, für den die Pfandbriefbank aus einer Gebäudeversicherung des Eigentümers Zahlungen erhalten würde.

  • § 28 PfandBG – Transparenz

Die Transparenzbestimmungen werden erweitert, insbesondere auf Angaben zur gesetzlichen, vertraglichen und freiwilligen Überdeckung sowie zu den Voraussetzungen für eine Fälligkeitsverschiebung, die diesbezüglichen Befugnisse des Sachwalters sowie die Auswirkungen einer derartigen Fälligkeitsverschiebung auf die Laufzeitenstruktur der Pfandbriefe.

  • § 30 Abs. 2a PfandBG – Fälligkeitsverschiebung

Die Novelle 2021 führt einen Absatz 2a in § 30 PfandBG ein. Danach erhält ein Sachwalter die gesetzliche Option, die Fälligkeiten der Tilgungszahlungen auf Pfandbriefe um bis zu einem Jahr zu verschieben. Umfang und Dauer einer Verschiebung liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Sachwalters.

Die Fälligkeitsverschiebung dient dem Schutz der Pfandbriefgläubiger, indem sie dem Sachwalter „die Zeit verschaffen soll, eine stabile Refinanzierungslösung bzw. eine Übertragung nach §§ 32, 35 (PfandBG) zu organisieren. Alternativ wird dem Sachwalter die Zeit verschafft, um Deckungswerte zu verwerten.“2.

Dafür muss der Sachwalter die Anforderungen des § 30 Absatz 2b Satz 1 PfandBG erfüllen und prüfen, ob das Hinausschieben der jeweiligen Fälligkeit zur Vermeidung einer Zahlungsunfähigkeit der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit erforderlich ist, diese nicht überschuldet ist und dann von ihrer Zahlungsfähigkeit ausgegangen werden kann, wenn alle Verschiebungsmöglichkeiten vollständig durchgeführt werden. Ist dies nicht der Fall, hat der Sachwalter das separate Insolvenzverfahren nach § 30 Abs. 6 PfandBG zu betreiben.

Die Kapital- und Zinszahlungen, die innerhalb des ersten Monats nach seiner Ernennung fällig werden, kann der Sachwalter auf den Ablauf dieses Monats verschieben. Hierbei wird nach § 30 Absatz 2b Satz 2 PfandBG das Vorliegen der Voraussetzungen unwiderlegbar vermutet, so dass er die in Satz 1 geforderten Prüfungen nicht durchführen muss. Dies soll ihm die Gelegenheit geben, sich einen Überblick über die Finanzlage der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit zu verschaffen.

Diese Kompetenz gilt für jede Pfandbriefemission gesondert. Jedoch darf die Verschiebung für sämtliche Pfandbriefe einer Emission nur einheitlich vorgenommen werden, auch anteilig. Insofern gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger.

Während des Verschiebungszeitraums sind die verschobenen Kapital- und Zins-Beträge nach den bis zur Verschiebung geltenden Bedingungen zu verzinsen, wenn in den Emissionsbedingungen nichts anderes geregelt ist.
Innerhalb dieses Verschiebungszeitraums darf der Sachwalter gemäß § 30 Abs. 2a Satz 7 PfandBG die verschobenen Pfandbriefe vorzeitig bedienen, z.B. wenn er durch vorzeitige Tilgungen von Deckungsdarlehen unerwartet hohe Liquiditätszuflüsse erhält.

Komplex wird die Regelung durch das „Überholverbot“, das auf Art. 17 (1) e) CB-Richtlinie beruht. Danach darf durch die Fälligkeitsverschiebung die ursprüngliche Reihenfolge der Bedienung der Pfandbriefe nicht geändert werden; bei Daueremittenten dürfte dies zu „Kaskadenverschiebungen“ führen. Über Fälligkeitsverschiebungen und über vorzeitige Tilgungen nach § 30 Abs. 2a Satz 5 PfandBG muss der Sachwalter öffentlich informieren, so § 30 Abs. 2c PfandBG.
Die Möglichkeit der Fälligkeitsverschiebung gilt nur für Pfandbriefe, nicht aber für andere Verbindlichkeiten der Pfandbriefbank mit beschränkter Geschäftstätigkeit, insbesondere nicht für Derivate, so § 30 Abs. 7 Satz 2 PfandBG. Der dort im selben Absatz zu findende Satz 1 stellt klar, dass Gläubiger aller Rechtsgeschäfte, die der Sachwalter tätigt, den Pfandbriefgläubigern gleichstehen, ihre Forderungen also nicht nachrangig sind; damit soll die Beschaffung neuer liquider Mittel erleichtert werden.

Zudem wird hierbei in der Gesetzesbegründung verdeutlicht, dass die Einschränkungen der Fälligkeitsverschiebung in § 30 Abs. 2a Sätze 6 und 7 PfandBG, also insbesondere das Überholverbot, nur für Pfandbriefverbindlichkeiten gelten, also nicht auch für neue Verbindlichkeiten, die der Sachwalter in Form von Liquiditätsdarlehen oder der Emission von Schuldverschreibungen begründet.

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PfandBG muss ab dem 08.07.2022 in den Emissionsbedingungen auf die Möglichkeit einer Fälligkeitsverschiebung und die dafür maßgeblichen Voraussetzungen deutlich hingewiesen werden.

  • §§ 30 ff Spezielle Bestimmungen zum Sachwalter

Die Novelle 2021 ergänzt § 31 Abs. 2b PfandBG um Satz 2, wonach die Ernennungsurkunde den Rechtsgrund der Ernennung anzugeben hat. Denn das PfandBG enthält mehrere Ernennungsgründe. Nicht alle „Sachwalter-Varianten“ haben die gleichen Befugnisse. Dies gilt insbesondere für die Fälligkeitsverschiebung, die den nach §§ 2 Abs, 5 und 36a Abs. 2 Satz 5 PfandBG ernannten Sachwaltern verwehrt ist.

Um zweifelsfrei die Handlungsfähigkeit des Sachwalters sicherzustellen, wurde in der 2009 verabschiedeten Novelle I die Regelung des § 31 Abs. 8 PfandBG eingeführt, wonach der Sachwalter auf die personellen und sachlichen Mittel der Pfandbriefbank zugreifen kann und der Insolvenzmasse nur zur Erstattung der tatsächlichen Kosten verpflichtet ist. Die Novelle 2021 verstärkt dies, indem § 31 Abs. 8 Satz 2 PfandBG bestimmt, dass der für die Pfandbriefbank handelnde Insolvenzverwalter auf Verlangen des Sachwalters alle zur Abwicklung der Deckungsmassen erforderlichen Handlungen und Rechtsgeschäfte vorzunehmen bzw. solche zu unterlassen hat, die die Abwicklung der Deckungsmassen zu vereiteln drohen.

§ 30 Abs. 6 PfandBG wird mit dem neuen Satz 5 um die Regelung ergänzt, dass der Insolvenzverwalter bei Abschlagsverteilungen angemessene Beträge als Vorsorge für mögliche Ausfallforderungen nach Satz 4 einzubehalten hat und eine Schlussverteilung erst dann stattfinden darf, sobald feststeht, in welcher Höhe solche Ausfallforderungen geltend gemacht werden können. Damit soll verhindert werden, dass die Ausfallforderungen ins Leere laufen; das sog. Dual-recourse-Prinzip wird damit gestärkt.

  • § 41 Bezeichnungsschutz

Pfandbriefe dürfen nur von Pfandbriefbanken auf der Grundlage des PfandBG emittiert werden. Die Bezeichnung „Pfandbrief“ ist grundsätzlich nur für die Emissionen der deutschen Pfandbriefbanken erlaubt. Dieser Bezeichnungsschutz wird durch § 41 Nr. 2 PfandBG auf Grund europarechtlicher Aspekte auf Kreditinstitute mit Sitz in einem anderem EU- oder EWR-Staat erstreckt, deren Schuldverschreibungen bestimmte Mindestkriterien aufweisen und einen Herkunftshinweis enthalten.

Mit der Novelle 2021 wird der Bezeichnungsschutz durch den neuen § 41a PfandBG um die Bezeichnungen „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ und „Europäische gedeckte Schuldverschreibung (Premium)“ erweitert.

Fazit

Das PfandBG wird durch die Novelle 2021 an den EU-Standard angepasst und eine höhere Qualität aufweisen als der EU-Mindeststandard. Es wird damit auch weiterhin weltweit die Benchmark für Gesetze zu Covered Bonds darstellen. Alle zwingenden Bestimmungen der EU-CB-Harmonisierung werden im PfandBG umgesetzt. Daher wird der deutsche Pfandbrief auch weiterhin alle EU-Privilegierungen genießen können.

    Fußnoten:
  1. Der Bericht des BT-Finanzausschusses ist als BT-Drucksache 19/28483 vom 14.4.2021 zugänglich.
  2. BT-Drucksache 19/26927 vom 24.2.2021, Seite 44 (Gesetzesbegründung)

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