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Pfandbrief

Die neuen Pfandbrief-Transparenzpflichten

Sascha Asfandiar (LL.M.)

Sascha Asfandiar (LL.M.)

Verband deutscher Pfandbriefbanken

Change is the only constant. Der zweite Schub der Novelle des Pfandbriefgesetzes (PfandBG) von 2021 wird zum 8. Juli 2022 in Kraft treten. Betroffen hiervon ist, neben verschiedenen anderen Regelungen, insbesondere auch § 28 PfandBG. Im Rahmen der Umsetzung von Art. 14 der Europäischen Covered-Bond-Richtlinie werden die Transparenzvorschriften für Pfandbriefe substanziell erweitert. Im Fokus stehen Kennzahlen in Bezug auf den Umlauf, Überdeckung, Fälligkeitsverschiebung, Liquiditätsrisiko, Deckungsderivate sowie weitere und ausgefallene Deckungswerte. Die im weiteren Verlauf zitierten Vorschriften beziehen sich bereits auf den Stand 8. Juli 2022.

Ausstehende Inhaber-Pfandbriefe

Zukünftig müssen Pfandbriefbanken eine nach Pfandbriefgattungen untergliederte Liste der internationalen Wertpapierkennnummern (ISIN) derjenigen Pfandbriefe veröffentlichen, die über solch eine verfügen (§ 28 Abs. 1 Nr. 2 PfandBG). Hiervon betroffen sind somit alle Inhaberpfandbriefe.

Überdeckung

Obwohl die Veröffentlichung von Angaben zur Überdeckung bereits jetzt schon zur gängigen Praxis gehört, waren diese Kennzahlen bisher nicht Bestandteil von § 28 PfandBG. Das wurde insofern geändert, dass zukünftig Pflichtangaben zur Gesamtüberdeckung zu machen sind, zusätzlich aber auch jeweils einzeln die Beträge der gesetzlichen, vertraglichen und freiwilligen Überdeckung zu nennen sind (§ 28 Abs. 1 Nr. 3 PfandBG). Diese Beträge sind als Nenn-, Bar- und Risikobarwert auszuweisen.

Bezüglich der Kennzahl zur gesetzlichen Überdeckung wurde in den vdp-Gremien diskutiert, wie die zukünftigen zwei unterschiedlichen Überdeckungspflichten – die barwertige sichernde Überdeckung gemäß § 4 Abs. 1 PfandBG sowie die nennwertige sichernde Überdeckung gemäß § 4 Abs. 2 PfandBG – im Transparenzbericht dargestellt werden sollten. Es handelt sich hierbei um zwei Überdeckungsanforderungen ohne Teilmenge, die separat vorzuhalten, jedoch als eine Kennzahl zu veröffentlichen sind. Da die Kennzahlen jeweils per Nenn-, Bar-, Risikobarwert anzugeben sind, wurde empfohlen, dass die barwertige sichernde Überdeckung auf eine Nennwertbasis umgerechnet werden sollte und der nennwertigen Überdeckung für Transparenzzwecke hinzuzurechnen ist und umgekehrt. Analog ersetzt ein höherer Risikobarwert den Barwert.

Die Berechnung des Nennwerts der barwertigen sichernden Überdeckung und des Barwerts der nennwertigen sichernden Überdeckung ist in der Praxis jedoch nicht einfach zu realisieren, da die einzelnen Werte der gesetzlich geforderten Quoten der sichernden Überdeckung für Berechnungszwecke nicht identifizierbar, für die Umrechnung jedoch erforderlich sind. Es wurde daher auch empfohlen, das Verhältnis der jeweiligen nennwertigen und barwertigen sichernden Überdeckung zur Gesamtdeckungssumme zu errechnen und diese Relation auf der jeweils anderen Seite zu multiplizieren (Relations-Berechnungsmodell).

Fälligkeitsverschiebung

Die zum 1.7.2021 eingeführte Möglichkeit für den Sachwalter, die Fälligkeit von Pfandbriefen als Ultima Ratio zu verschieben (§ 30 Abs. 2 bis 2c PfandBG), ist zukünftig auch auf der Transparenzseite zu berücksichtigen. So sind die Voraussetzungen für eine Fälligkeitsverschiebung, die diesbezüglichen Sachwalter-Befugnisse sowie die Auswirkungen einer Verschiebung auf die Laufzeitenstruktur der Pfandbriefe nach vorgegebenen Stufen quartalsweise zu veröffentlichen (§ 28 Abs. 1 Nr. 5 PfandBG). Da das Gesetz zum Verschiebungszeitraum keine Vorgaben macht, empfehlen die vdp-Gremien, bei der Berechnung von einem maximalen Verschiebungsszenario von 12 Monaten auszugehen. Festzustellen bleibt, dass es sich hierbei um ein äußerst unwahrscheinliches Szenario handelt, welches erst nach Ernennung eines Sachwalters zur Geltung kommen könnte.

Bei den statischen Angaben handelt es sich um die Wiedergabe der Gesetzeslage, insofern wurden einheitliche Textblöcke als Vorschläge ausgearbeitet.

Liquiditätsrisiko

Neu ist die Pflicht zur Veröffentlichung von Kennzahlen zum Liquiditätsrisiko (§ 28 Abs. 1 Nr. 6 PfandBG). Hierzu gehören die größte sich innerhalb der nächsten 180 Tage ergebende negative Summe im Sinne des § 4 Abs. 1a S. 3 PfandBG für Pfandbriefe (Liquiditätslücke), für den wievielten Tag sich diese Liquiditätslücke ergibt sowie der Gesamtbetrag der Deckungswerte, welche die Anforderungen von § 4 Abs. 1a Satz 3 PfandBG erfüllen (Liquiditätsdeckung). Die vdp-Gremien haben hierzu festgehalten, dass die ersten beiden Kennzahlen sich auf den Tag beziehen, an dem sich innerhalb der nächsten 180 Tage die größte Liquiditätslücke ergibt (nummerische Angabe von 1 bis 180). Die dritte Kennzahl kann sich nur auf Quartalsultimo beziehen, da eine entsprechende Angabe für den Tag, an dem sich innerhalb der nächsten 180 Tage die größte Liquiditätslücke ergibt, nicht genau ermittelt werden kann.

Deckungsderivate

Angaben zum Anteil der Derivategeschäfte an den Deckungsmassen sowie, bei einem negativen Gesamtwert der Derivategeschäfte, an den zu deckenden Verbindlichkeiten, sind aktuell bereits Bestandteil von § 28 PfandBG. Diese werden zukünftig insofern ergänzt, dass zusätzlich auch Angaben zur Bonitätsstufeneinordnung (Stufen 1 bis 3) zu veröffentlichen sind (§ 28 Abs. 1 Nr. 7 PfandBG). Die Kennzahlen werden auf dem Nennwert basieren, da sich die Verweise im Gesetzestext auf nennwertige Regelungen beziehen.

Weitere Deckungswerte

Zum Teil wurden auch die Regelungen zum Ausweis weiterer Deckungswerte erweitert (§ 28 Abs. 1 Nr. 8 bis 12 PfandBG). Es sind zukünftig insbesondere Angaben zu Forderungen im Zusammenhang mit den 10 %-, 15 %- und 20 %-Grenzen sowie Forderungen, die diese Grenzen überschreiten, zu machen. Hierbei ist zusätzlich auch der Gesamtbetrag der Forderungen zu benennen, die Artikel 129 CRR entsprechen.

Ausgefallene Deckungswerte

Auch die aktuell bereits bestehende Pflicht zum Ausweis des Gesamtbetrags der mindestens 90 Tage rückständigen Leistungen sowie des Gesamtbetrags dieser Forderungen, soweit der jeweilige Rückstand mindestens 5 % der Forderung beträgt, wird ergänzt. Zukünftig wird auch der Anteil der Deckungswerte zu veröffentlichen sein, für die ein Ausfall nach Art. 178 CRR als eingetreten gilt (§ 28 Abs. 1 Nr. 15 PfandBG). Die vdp-Gremien verstehen darunter den Anteil der Deckungswerte (Prozentsatz) an der Deckungsmasse, für die oder für deren Schuldner ein Ausfall gemäß Art. 178 Abs. 1 CRR als eingetreten gilt.

Umsetzungsstand

Die Gremien des vdp haben konkrete Umsetzungs- und Auslegungsempfehlungen zu den Neuerungen ausgearbeitet sowie die Vorgaben der vdp-Transparenzinitiative inkl. des vdp-Datenaustauschformats justiert. Aktuell werden die Systeme in den einzelnen Häusern wie auch bei deren Dienstleistern angepasst. Die Transparenzangaben nach den neuen Regelungen sind erstmalig für das dritte Jahresquartal 2022 (Stichtag 30.9.2022) und die Vorjahresdaten für die neuen Kennzahlen erstmalig ab dem dritten Jahresquartal 2023 zu veröffentlichen.

Ausblick

Bekanntlich ist nach der Novelle vor der Novelle. Zwischenzeitlich haben sich gewisse Inkonsistenzen der neuen Gesetzesformulierungen offenbart, welche schnell und direkt mit der Aufsicht geklärt werden konnten. Insofern wurden bereits einige Punkte für die nächste Überarbeitung des Pfandbriefgesetzes notiert.

Obwohl die ursprünglichen Änderungsvorschläge bezüglich der Anpassung von § 28 PfandBG über die reine Umsetzung von Art. 14 EU-Covered-Bond-Richtlinie hinausgingen, wurde im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses ein Kompromiss erreicht, der für Pfandbriefbanken praktikabel ist und zugleich die gestiegenen Informationsbedürfnisse der Investoren berücksichtigt.

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