Der Brexit und das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger bei Hypothekenkrediten
Andreas Luckow
Verband deutscher Pfandbriefbanken
01.2020
Bereits im Februar 2019 hat der deutsche Gesetzgeber das Pfandbriefgesetz auf den Brexit vorbereitet, und noch immer ist das Vereinigte Königreich EU-Mitglied. Der Brexit wurde mehrfach verschoben und soll nun am 31. Januar 2020 erfolgen. Nachdem die Wahlen zum Unterhaus ein eindeutiges Ergebnis gebracht haben, wird dieses Datum nun wohl nicht mehr verändert werden. Dabei soll eine Übergangsfrist bis Ende 2020 vereinbart werden; bis dahin würde das Vereinigte Königreich noch wie ein EU-Mitglied behandelt. Es könnte auch noch später im Jahr 2020 dazu kommen, dass diese Übergangsfrist verlängert wird.
Für die Deckungsstöcke der Pfandbriefbanken sind nach § 13 und § 49 Abs. 4 Pfandbriefgesetz an britischen Grundstücken besicherte Darlehen und Grundpfandrechte uneingeschränkt zur Deckung geeignet, wenn sie bis zum Austritt oder bis zum Ende der Übergangsfrist (vielleicht also bis zum 31 . Dezember 2020) in das Deckungsregister eingetragen wurden. Auch danach können noch britische Finanzierungen in das Deckungsregister eingetragen werden; für diese gilt dann aber die 10%-Grenze des § 13 PfandBG, wenn nicht nachgewiesen werden kann, dass das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger sichergestellt ist.
Derzeit ist das Insolvenzvorrecht der Pfandbriefgläubiger im Vereinigten Königreich durch Regelungen sichergestellt („The Credit Insititutions (Reorganisation and Winding Up) Regulations 2004“); aber der Entwurf zur Abschaffung dieser Regelung liegt schon vor.
Der vdp bereitet sich daher darauf vor, dass die Sicherstellung des Insolvenzvorrechtes mit vertraglichen Mitteln geschehen wird.
Das Vertragswerk hierfür wird derzeit mit Herrn Professor Stürner, Frau Professor Stadler und englischen Anwälten vorbereitet.
Es sieht vor, dass mit einem Kreditinstitut oder einer Trust-Gesellschaft in Großbritannien vereinbart wird, dass diese ein Sicherungsrecht an den Hypothekendeckungswerten zu Gunsten der Pfandbriefgläubiger hält; das gibt dem trustee das Recht, im Krisenfall gegen Pfändungen und Sicherungsmaßnahmen von Gläubigern der Bank, die keine Pfandbriefforderungen geltend machen, zu intervenieren und auch gegen ein britisches Sonderinsolvenzverfahren, dass die Vorrechte der Pfandbriefgläubiger nicht berücksichtigt, vorzugehen. Dabei würde sie die Weisungen eines Sachwalters der Deckungsmasse berücksichtigen.
Für ein solches Sicherungsrecht sieht das englische Recht aber hohe Anforderungen vor: Zwar lässt sich am Bestand der britischen Deckungswerte einfach eine floating charge für den trustee begründen und halten, die einen wechselnden Bestand erfasst, aber dieses Sicherungsrecht erhält seinen Rang erst im Krisenfall mit der Insolvenz. Daher soll vor allem eine „fixed charge“ begründet werden; dafür verlangt das englische Recht aber, dass der Inhaber, also der trustee, Kontrolle über die Zahlungsströme erhält; Zins und Tilgung müssen auf ein vom ihm kontrolliertes Konto gehen und dort für zwei Wochen verbleiben.
Der Kunde wird hiervon nichts merken, denn das Konto wird im Namen der Pfandbriefbank geführt werden. Für die Pfandbriefbanken wird aber ein nicht unerheblicher Aufwand durch die verkomplizierten Zahlungswege und die Liquiditätsbelastung entstehen, was sie aber im Interesse der Pfandbriefsicherheit in Kauf nehmen.
In den vergangenen Monaten konnten viele Einzelfragen, die sich dabei stellen, z.B. bei Konsortien, geklärt werden. Derzeit werden in Gesprächen mit Instituten, die die Rolle des trustee übernehmen können, die Einzelheiten der Zahlungswege und weitere Fragen geklärt. Dann soll das Vertragswerk endredigiert werden und wird dann zur Sicherheit noch einmal mit besonders erfahrenen Experten des englischen Rechtes abgestimmt.
So wird sichergestellt, dass rechtlichen Einschränkungen, die der Brexit speziell für die Pfandbriefbanken bringt, von Anfang an überwunden werden können.